Rechtsprechung
OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entfallen der Dringlichkeit des Verfügungsverfahrens durch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und das Ausschöpfen dieser Frist; Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Erwerb einer Benutzungsmarke; Wahl der Farbe "gelb" als ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Verwendung der Hintergrundfarbe Gelb als Benutzungsmarke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.02.2003 - 312 O 24/03
- OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2004, 198
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Allerdings verbietet dieser Grundsatz nicht, einem einzelnen Bestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzumessen und deshalb bei einer Übereinstimmung des angegriffenen Zeichens oder des prägenden Teils des angegriffenen Zeichens mit dem verletzten Zeichen eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ( st. Rechtsprechung, grundlegend zum MarkenG BGH GRUR 96, 198, 199, 200 "Springende Raubkatze" und EUGH GRUR 98, 387,390 "Springende Raubkatze" ). - EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
In seiner weiteren Entscheidung "Libertel" ( GRUR 2003, 604 ) betreffend die Unterscheidungskraft von abstrakten Farbmarken hat der EUGH ferner ausgesprochen, dass auch diese anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln sei, andererseits hier betont, dass das Allgemeininteresse an der Freihaltung von Farben zu berücksichtigen sei. - BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93
"Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Allerdings verbietet dieser Grundsatz nicht, einem einzelnen Bestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzumessen und deshalb bei einer Übereinstimmung des angegriffenen Zeichens oder des prägenden Teils des angegriffenen Zeichens mit dem verletzten Zeichen eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ( st. Rechtsprechung, grundlegend zum MarkenG BGH GRUR 96, 198, 199, 200 "Springende Raubkatze" und EUGH GRUR 98, 387,390 "Springende Raubkatze" ).
- BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98
Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Es spricht gegen die kennzeichnende Funktion der einzelnen Bestandteile einer Gesamtaufmachung, wenn diese nicht räumlich voneinander abgesetzt, sondern miteinander verwoben oder eng miteinander verbunden sind ( BGH GRUR 2002, 171, 175 "Marlboro-Dach" ). - BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99
Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachbildung ergibt (st. Rechtsprechung, z.B. BGH WRP 01, 1294, 1296 "Laubhefter"). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98
Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Der BGH hat sich dem EUGH inzwischen angeschlossen ( WRP 2001, 1198, 1199 "Farbmarke violettfarben"). - BGH, 20.03.1997 - I ZR 246/94
grau/magenta - Anlehnende Werbung; Irreführung/Herkunft
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Zutreffend hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Voraussetzungen eines kennzeichenrechtlichen Schutzes einer bestimmten Produktausstattung nicht erreicht werden, wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur ausnahmsweise in Betracht kommen ( BGH NJW 97, 2379, 2380 "grau/ magenta" ). - OLG München, 09.08.1990 - 6 U 3296/90
Kenntnis der Umstände bzgl. der Dringlichkeitsvermutung
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Ausschöpfen der Berufungsfrist und der verlängerten Begründungsfrist dringlichkeitsschädlich sei, wenn nicht sachliche Gründe vorlägen ( z.B. KG WRP 87, 367 ; OLG Karlsruhe GRUR 95, 510; OLG Koblenz WRP 82, 202; OLG Köln WRP 82, 141; OLG München GRUR 92, 328; OLG Nürnberg GRUR 87, 727 ; OLG Saarbrücken WRP 86, 23 ). - OLG Frankfurt, 12.09.1995 - 6 W 78/95
Gericht der Hauptsache einer einstweiligen Verfügung bei Anhängigkeit einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Nach der bisherigen Hamburger Rechtsprechung können die antragsgemäß verlängerten Begründungsfristen indessen ausgeschöpft werden ( WRP 96, 27). - BPatG, 08.07.2003 - 33 W (pat) 208/01
Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Aufmachungsfarbmarke
Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Auch dieser Einschätzung hat sich der BGH inzwischen angeschlossen ( GRUR 2003, 883,885 "Aufmachungsfarbmarke grün/grün" ). - OLG Karlsruhe, 22.02.1995 - 6 U 250/94
- OLG Nürnberg, 14.07.1987 - 3 U 1135/87
- OLG Celle, 17.09.2015 - 13 U 72/15
Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit
Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, juris Tz. 4 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m. w. N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 - 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urteil vom 20. September 2012 - 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20. September 2012 - 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 91/12, juris Tz. 12).